Wer regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung geht, zahlt weniger!
Index
Bei Fragen zu den Zuzahlungen, kontaktieren Sie uns einfach!
- Bonusheft und Kontrolluntersuchung
- Zuzahlung der Krankenkassen bei Zahnersatz
- Zuzahlung der Krankenkassen bei Füllungen
- Kostenübernahme der Krankenkassen bei einer Parodontitisbehandlung
- Kostenübernahme der Krankenkassen bei einer Wurzelkanalbehandlung
- Kosten bei Prohylaxemaßnahmen
- Kosten für ästhetische Restaurationen
- Kostenübernahme der Krankenkassen bei kieferchirurigischen Eingriffen
- Kosten einer Funktionsanalyse
- Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz und Füllungen
- Zahnzusatzversicherungen
- Krankenkassengebühr
- Bonusheft und Kontrolluntersuchung Seit 1989 gibt es das Zahn-Bonusheft. Jeder Zahnarztbesuch wird mit einem Stempel in dem Heft bestätigt. Wer jedes Jahr einmal zur kostenlosen Kontrolluntersuchung geht, bekommt später von der Krankenkasse einen Extra-Zuschuss, wenn Zahnersatz notwendig wird. Bei der Kontrolluntersuchung kann der Zahnarzt feststellen, ob sich Zahnerkrankungen anbahnen. Je eher Probleme erkannt werden, desto geringer sind Behandlungsaufwand und -kosten.
- Zuzahlung der Krankenkassen bei Zahnersatz Als Zahnersatz gelten Kronen, Brücken, Prothesen und Implantate. (Inlays und Onlays siehe: Füllungen)
- Zuzahlung der Krankenkassen bei Füllungen Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten in der Regel nur die Kosten einer einfachen Amalgamfüllung. In Ausnahmefällen werden auch Kunststofffüllungen von den Krankenkassen bezahlt, wenn ein ärztliches Attest über eine Quecksilberallergie oder ein schweres Nierenleiden vorliegt.
- Kostenübernahme der Krankenkassen bei einer Parodontitisbehandlung Die Kosten einer parodontologischen Behandlung werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen.
- Kostenübernahme der Krankenkassenbei einer Wurzelkanalbehandlung Seit Januar 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Wurzelbehandlungen an Backenzähnen nur noch in Ausnahmefällen.
- Kosten für Prophylaxemaßnahmen Eine professionelle Zahnreinigung ist eine reine Privatleistung. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen Fissurenversiegelungen erstatten Krankenkassen nur noch für die bleibenden hinteren Backenzähne von 6 - 18 jährigen Patienten.
- Kosten für ästhetische Restaurationen Ästhetische Behandlungen wie Bleaching oder die Verschönerung mit Zahnschmuck werden hauptsächlich aus kosmetischen Gründen vorgenommen. Sie stellen keine medizinische Notwendigkeit dar und werden von den Krankenkassen nicht bezahlt.
- Kostenübernahme der Krankenkassen bei kieferchirurgischen Eingriffen Generell werden die Kosten für zahnärztlich indizierte kieferchirurgische Versorgungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Allerdings erstatten die Kassen nur die Kosten einer konventionellen Therapie. Moderne Behandlungsmethoden wie der Einsatz eines Lasers anstelle des Skalpells müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Zuzahlungen für den Patienten entstehen auch, wenn eine Vollnarkose gewünscht wird.
- Kosten einer Funktionsanalyse Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich nicht an den Kosten einer Funktionsanalyse. Sie werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Zusätzlich können Laborkosten anfallen.
- Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz und Füllungen Unsere Patienten erhalten von uns zunächst eine ausführliche Beratung über den individuell geeigneten Zahnersatz, das Material und die möglichen Behandlungsmethoden.
- Zahnzusatzversicherung Aufgrund der festgelegten Höchstzuschüsse ist Zahnersatz, der über dem der Regelversorgung liegt, heute kaum noch finanzierbar.
- FinanzTest hat 36 Zahnzusatzversicherungen verglichen. Den Artikel können Sie bei Stiftung Warentest für 2,- € bestellen.
- Krankenkassengebühr Gesetzlich krankenversicherte Patienten können zweimal jährlich zu einer Kontrolluntersuchung zum Zahnarzt gehen, ohne dass eine Krankenkassengebühr entrichtet werden muss. Einmal jährlich kann sogar begleitend eine Zahnsteinentfernung oder eine Röntgenuntersuchung durchgeführt werden. Ist eine weitere Behandlung erforderlich, wird die Gebühr fällig. Sie beträgt für jedes Quartal 10,- Euro, die beim ersten Termin des neuen Quartals in der Zahnarztpraxis bezahlt werden muss.
Deshalb sollten Erwachsene jedes Jahr einmal zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt gehen, Kinder und Jugendliche von 6-18 Jahren sogar zweimal jährlich. Patienten, die ihre Zähne regelmäßig pflegen und jedes Jahr zur kostenlosen Kontrolluntersuchung gehen, können ihren Eigenanteil an Zahnersatz und Füllungen reduzieren.
Seit dem 1.1.2005 ist der Eigenanteil bei Zahnersatz für gesetzlich krankenversicherte Patienten deutlich gestiegen, denn die Krankenkassen zahlen nur noch einen befundbezogenen Festzuschuss. Die Regelversorgung besagt : für Kronen, Brücken und Prothesen gibt es festgelegte Höchstbeträge (z.B. für eine Brücke 546,60 Euro). Davon zahlt die Krankenkasse einen Festzuschuss, der nach regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen, die durch das Bonusheft nachgewiesen werden müssen. gestaffelt ist. Der Rest ist der vom Patienten zu zahlende Eigenanteil.
Entscheiden sich Patienten aus ästhetischen Gründen für einen höherwertigen Zahnersatz, wie eine implantatgetragene Brücke, so ist der Eigenanteil deutlich höher, denn über die Regelversorgung hinaus übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung keine weiteren Kosten.
Auch moderne Therapieverfahren wie die 3-D Implantatplanung sind reine Privatleistungen und werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezuschusst. Die ZDF-Sendung WISO hat vor kurzem auch einen Beitrag zu diesem Thema gesendet.
Nachzulesen unter:
Auch bei laborgefertigten Einlagefüllungen (Inlays, Onlays), deren Preise je nach Material und Größe zwischen 400 und 600 Euro schwanken, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen lediglich einen Zuschuss in Höhe der Kosten, die eine einfache Amalgamfüllung verursacht hätte, denn diese wird für die Gesunderhaltung des Zahnes von den Kassen als medizinisch ausreichende Versorgung angesehen.
Eventuell erforderliche Vor- und Nachbehandlungen allerdings müssen vom Patienten selbst getragen werden. Dazu gehören unter anderem die professionelle Zahnreinigung, Speicheltests, mikroskopische Untersuchungen zur Bestimmung von Erkrankung auslösenden Bakterien oder weitere regenerative Versorgungen von Zahnfleisch und Zähnen.
Deshalb sind aufwändige Wurzelkanal-behandlungen und Wurzelspitzenresektionen nur noch nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) möglich. Das heißt, für diese Behandlungen erhalten Patienten eine Privatrechnung, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet wird.
Wurzelspitzenresektionen sind sehr zeitintensiv und liegen weit außerhalb der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen. Derartige Behandlungen können deshalb nur auf Basis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgen.
Siehe auch: net-doktor.de - Artikel
Haben sich Patient und Zahnarzt für einen Zahnersatz oder eine Füllung entschieden, wird eine Heil- und Kostenplan mit detaillierten Angaben über die Kosten der Therapie und der Arbeit des zahntechnischen Labors erstellt, der bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht wird.
Die Kasse informiert dann über die Höhe ihres Zuschusses. Die Erstellung des Heil- und Kostenplans ist für gesetzlich krankenversicherte Patienten kostenlos.
Mit einer privaten Zahnzusatzversicherung, die von nahezu allen gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten wird, kann der verbleibenden Eigenanteil erheblich reduziert werden. Es gibt sogar Zusatzversicherungen, die hochwertigen Zahnersatz oder auch professionelle Zahnreinigungen zu 100% erstatten. Natürlich unterscheiden sich Preise und Leistungen der Zahnversicherungen deutlich. Auch das Höchsteintrittsalter ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Versicherungsmakler nach einer für Sie geeigneten Zahnzusatzversicherung. Informationen finden Sie auch auf den Internet-Seiten der ARD
In welchen Fällen muss keine Praxisgebühr gezahlt werden:
- Wenn der Patient das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.- Wenn der Patient eine Quittung über die Praxisgebühr eines anderen Zahnarztes, Oralchirugen oder Kieferorthopäden aus demselben Quartal vorlegt.
- Wenn der Patient im gleichen Quartal beim zahnärztlichen Notdienst oder der angegebenen Urlaubsvertretung die Praxisgebühr schon bezahlt hat und eine Quittung vorlegen kann.
- Wenn ein Patient eine gültige Zuzahlungsbefreiung nachweist.
- Wenn der Patient Empfänger von Heilfürsorge ist (z.B. Zivildienstleistender, Soldat oder Polizist).
- Wenn der Patient Kostenerstattung vereinbart hat.
Hierzu noch eine Anmerkung:
Die Krankenkassengebühr wird fälschlicherweise häufig als"Praxisgebühr" bezeichnet und lässt deshalb immer noch viele Patienten glauben, dass die 10 Euro mit zu den Einnahmen einer Arzt- oder Zahnarztpraxis gehören. Das ist nicht der Fall. Diese Gebühr wird von den gesetzlichen Krankenkassen erhoben. Ärzte und Zahnärzte wurden damit beauftragt, im Namen der Krankenkassen die vierteljährlich anfallenden Beträge von den Patienten zu kassieren. Sie werden ohne Abzug von den Praxen an die Krankenkassen weitergeleitet.
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